:wacko: Normverbrauchsabgabe (NOVA)
Rechtsgrundlage der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBl 1991/695 i.d.g.F.
Grundlage der Steuerpflicht
Der NoVA unterliegen die Lieferung, der Eigenimport von bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Änderung der begünstigten Nutzung bei bisher befreiten Fahrzeugen.
Unter die NoVA-Pflicht fallen Motorräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Kleinbusse, Campingbusse, aber auch Sonderfahrzeuge wie zB Quads ("vierrädrige Motorräder").
Die NoVA ist auf Grund der zolltarifarischen Einreihung von Fahrzeugen in bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur zu entrichten. Für die Steuerpflicht ist ausschließlich die zolltarifarische Einreihung (zB. Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) und nicht die Einreihung nach dem Kraftfahrgesetz entscheidend.
Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der das Fahrzeug liefert. Der Zulassungsbesitzer ist dann Abgabenschuldner, wenn etwa beim Eigenimport das Kraftfahrzeug erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wird.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt bzw. der gemeine Wert des Fahrzeuges. Der Steuersatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (MVEG-Zyklus). Die NoVA ist – abgesehen vom Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG - mit 16 % der Höhe nach begrenzt. Die NoVA gehört in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Berechnung
Gemäß der EU-Richtlinie 1980/1268 i.d.F. 1993/116 bzw. 1999/100 (MVEG-Zyklus) gelten für die Berechnung der NoVA die EU-einheitlichen Verbrauchswerte. Die Berechnung des NoVA-Satzes unter Berücksichtigung des MVEG-Zyklusses erfolgt wie nachstehend angeführt:
Benzin: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 3 Liter) x 2 %
Diesel: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 2 Liter) x 2 %
Motoren für andere Kraftstoffarten: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 3 Liter bzw. kg) x 2 %
Motorräder: 0,02 % x (Hubraum in ccm abzüglich 100 ccm)
Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf- oder abzurunden.
Steuerbefreiungen
Ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kleinkrafträder (vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L 2 mit Mopedzulassung) sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
Darüber hinaus sind von der NoVA befreit:
Export (auch Ausfuhr in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet),
Vorführkraftfahrzeuge,
Fahrschulkraftfahrzeuge,
Miet-, Taxi- und Gästewagen,
Kraftfahrzeuge der kurzfristigen Vermietung,
Kraftfahrzeuge der Krankenbeförderung und des Rettungswesens,
Bestattungsfahrzeuge,
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,
Begleitfahrzeuge für Sondertransporte und
Kraftfahrzeuge für diplomatische Vertreter ausländischer Vertretungsbehörden.
Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung. Der begünstigte Verwendungszweck ist nachzuweisen.
Steuerrückvergütung
Vergütungsanträge für zB Fahrschul-, Taxi- und Feuerwehrfahrzeuge sind beim jeweils zuständigen Finanzamt einzubringen.
Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland wird die NoVA dann anteilig vergütet, wenn
der/die ZulassungsbesitzerIn ins Ausland zieht und das Fahrzeug als Übersiedelungsgut mitnimmt (nicht vergütungsfähig ist aber die Lieferung eines Privaten ins Ausland),
ein Händler ein Auto ins Ausland verkauft bzw. verbringt,
nach der gewerblichen Vermietung das Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht wird.
Dem Vergütungsantrag an das Finanzamt sind entsprechende Nachweise beizuschließen:
Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und der Motornummer (des Motorcodes) sowie
Nachweis über die Verbringung bzw. Lieferung, zB. amtliche Zulassung im Ausland.
Partikelfilter
Hinweis: Mit 30. Juni 2008 ist die alte Bonus-Regelung des § 14a NoVAG für partikelförmige Luftverunreinigungen ausgelaufen.
Die Malus-Regelung wird im § 6a NoVAG mit 300 Euro fortgeführt.
Bonus/Malus für CO2 und NOx-Emissionen sowie für Partikelfilter
Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2011 und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:
Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Ab dem 1. Jänner 2013 gilt Folgendes:
Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Für Benzinfahrzeuge, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km Stickstoffoxide (NOx) sowie von Dieselfahrzeugen, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.
Für Fahrzeuge mit einem umweltfreundlichen Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas bzw. Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro. Die Summe der Steuerverminderungen darf jedoch den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, wird der Malus im Verhältnis zu Wertentwicklung vermindert.
usw....
